Kindeswohl
Laut § 8a SGB VIII ist es unser gesetzlicher Auftrag, auf das seelische und körperliche Wohlbefinden der Kinder zu achten. Es ist unsere Pflicht, Zeichen von Gefahren für die gesunde kindliche Entwicklung wahrzunehmen und gegebenenfalls Eltern auf Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen rechtzeitig aufmerksam zu machen. Bei Gefährdung des Kindeswohls ist es erforderlich auf Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken und ggf. entsprechende Fachkräfte sowie das Amt für Kinder, Jugend und Familie hinzuziehen. -> § 8 a Kindeswohlgefährdung